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   LG Hamburg, 25.05.2023 - 312 O 108/22   

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LG Hamburg, 25.05.2023 - 312 O 108/22 (https://dejure.org/2023,44023)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2023 - 312 O 108/22 (https://dejure.org/2023,44023)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - 312 O 108/22 (https://dejure.org/2023,44023)
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  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2023 - 312 O 108/22
    Ist das nicht der Fall, sondern hat der Zahlende nach Vertrag oder Gesetz für Schäden oder deren Folgen einzustehen, liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor (vgl. Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, Rz 46; BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 19).

    Zwischen der Geschäftsführerleistung und dem Aufwendungsersatz, der dem Abmahnverein zugestanden habe, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, der Aufwendungsersatz sei der Gegenwert für die Abmahnungsleistung des Vereins gewesen (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 23).

    Das bestimmende Rechtsverhältnis zwischen Mitbewerbern sei insofern kein anderes (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 24 m.z.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung diene die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beende und einen Rechtsstreit vermeiden solle (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 25 m.w.N.).

    Dementsprechend sei die Abmahnung als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung so zu verstehen, dass den abgemahnten Mitbewerbern ein konkreter Vorteil verschafft werde, der zu einem Verbrauch i.S.d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führe (vgl. BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 27).

    Der Einordnung der streitgegenständlichen Abmahnungen als Leistungen i.S.d. § 1 I Nr. 1 UStG stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten gegebenenfalls nicht nur nach § 12 I 2 UWG als Aufwendungsersatz beanspruchen könne, sondern diese Kosten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (auch) zudem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden nach § 9 UWG gehören konnten (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 28).

    Diese geböten, die Abmahnleistung, die der Abmahnende an den Abgemahnten erbringe, gleich zu besteuern, ob sie nun zivilrechtlich auf § 9 UWG oder auf § 12 UWG gestützt seien (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 29).

  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2023 - 312 O 108/22
    Unter den von § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen und insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2022, 20 U 105/21, Rz 16; LG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 326 ff. [327]; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 12160, Rn. 13 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2021 - 6 O 14/21

    "Fliegender Gerichtsstand" bei VWG-Verstoß im Internet

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2023 - 312 O 108/22
    Unter den von § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen und insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2022, 20 U 105/21, Rz 16; LG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 326 ff. [327]; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 12160, Rn. 13 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2022 - 20 U 105/21

    Keine Einschränkung des Gerichtsstands des Begehungsortes bei E-Mail-Werbung - §

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2023 - 312 O 108/22
    Unter den von § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen und insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2022, 20 U 105/21, Rz 16; LG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 326 ff. [327]; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 12160, Rn. 13 ff.).
  • LG Hamburg, 13.09.2021 - 327 O 184/21

    Fliegender Gerichtsstand bei Online-Wettbewerbsverstößen

    Auszug aus LG Hamburg, 25.05.2023 - 312 O 108/22
    Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den §§ 13 IV Nr. 1, 13a II UWG und entspricht zudem dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die Missbrauchsfälle erfassen sollen (vgl. Sosnitza a.a.O.; LG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2021, 327 O 184/21).
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